Anlage neuer Steingärten ist verboten
Abfälle und Laub dürfen nicht verbrannt werden.
In Sachsen-Anhalt ist seit März 2021 die Neuanlage von Stein- und Schottergärten verboten. Unbebaute Flächen auf Grundstücken müssen begrünt oder bepflanzt werden, damit sie Regenwasser aufnehmen und speichern können.
Das Gesetz (Landesbauordnung Paragraph 8 Absatz 2) folgt damit gleichen Regelungen in den meisten anderen Bundesländern. Ein Schottergarten vor dem Haus ist nur scheinbar eine pflegeleichte Alternative.
Denn zwischen Kies und Steinen verschafft sich alsbald Unkraut den Durchbruch. Es kann sich nicht zwischen Zierpflanzen oder Büschen verstecken und muss deshalb mühsam gezupft werden, wenn der
Vorgarten nicht ungepflegt wirken soll. Im Herbst muss die Schotterfläche auch von Laubfall gesäubert werden. Mit der Zeit vermoosen die Steine zudem häufig, das sieht ebenfalls unschön aus.
Ganz ohne Pflege kann man sich also auch an einem Vorgarten ohne Pflanzen nicht erfreuen. Der Aufwand für einen „grünen“ Garten und Vorgarten dagegen kann in Grenzen gehalten werden, wenn pflegeleichte Pflanzen in die Erde kommen: Kleine Büsche sowie zum Beispiel Wildrosen und Lavendel. Bei einem Spaziergang durch die Reformer Siedlung kann man sich vielfältige Anregungen holen – nachmachen ist nicht verboten. Zwar gilt in Sachsen-Anhalt Schottergarten-Verbot bislang nur für neuangelegte Flächen, anders als zum Beispiel in Baden-Württemberg haben vorhandene Steingärten Bestandsschutz. Das Land hofft aber darauf, dass viele Gartenbesitzer ihre Grundstücke artenreicher umgestalten – und damit auch bienenfreundlicher.
Die Gartenstadt-Kolonie Reform bekam das Siedlungsgrün vor mehr als 100 Jahren namentlich in
die Geburtsurkunde geschrieben. Daran sollten die nachfolgenden Generationen Gartenstädter festhalten.